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Für in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger übersandte Ausgangsrechnungen gelten besondere Bestimmungen für Aufzeichnung und Aufbewahrung. Sie müssen elektronisch archiviert werden. Es besteht keine Pflicht mehr, elektronische Rechnungen zu signieren. Ist die Ausgangsrechnung allerdings elektronisch signiert worden, so ist neben der Originaldatei auch die Signatur über die gesamte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren revisionssicher vorzuhalten. | Für in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger übersandte Ausgangsrechnungen gelten besondere Bestimmungen für Aufzeichnung und Aufbewahrung. Sie müssen elektronisch archiviert werden. Es besteht keine Pflicht mehr, elektronische Rechnungen zu signieren. Ist die Ausgangsrechnung allerdings elektronisch signiert worden, so ist neben der Originaldatei auch die Signatur über die gesamte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren revisionssicher vorzuhalten. | ||
Version vom 19. April 2017, 17:16 Uhr
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E-Ausgangsrechnungen | |||||||
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Video: E-Ausgangsrechnungen
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Allgemeines
Datei:Finanzbuchhaltung EAusgangsrechnungen.png
Ein Überblick über die elektronisch versendeten Ausgangsrechnungen wird angezeigt. Für in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger übersandte Ausgangsrechnungen gelten besondere Bestimmungen für Aufzeichnung und Aufbewahrung. Sie müssen elektronisch archiviert werden. Es besteht keine Pflicht mehr, elektronische Rechnungen zu signieren. Ist die Ausgangsrechnung allerdings elektronisch signiert worden, so ist neben der Originaldatei auch die Signatur über die gesamte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren revisionssicher vorzuhalten.