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Die Maske dient zur Erfassung von elektronischen Dateien im Rahmen der Mandatsbearbeitung und Übernahme der daraus resultierenden Dokumentenpauschale in die Kostenrechnung. Zur weiteren Eingabe elektronischer Dateien und hierzu gehörender Seiten ist die Bezeichnung “Elektronische Dateien” bzw. “Gescannte Seiten” als Arbeitsgang einzugeben. | Die Maske dient zur Erfassung von elektronischen Dateien im Rahmen der Mandatsbearbeitung und Übernahme der daraus resultierenden Dokumentenpauschale in die Kostenrechnung. Zur weiteren Eingabe elektronischer Dateien und hierzu gehörender Seiten ist die Bezeichnung “Elektronische Dateien” bzw. “Gescannte Seiten” als Arbeitsgang einzugeben. | ||
Bei der manuellen Eingabe von elektronischen Dateien und gescannten Seiten werden die vom Kostenblatt hinterlegten elektronischen Dateien nicht berücksichtigt. | Bei der manuellen Eingabe von elektronischen Dateien und gescannten Seiten werden die vom Kostenblatt hinterlegten elektronischen Dateien nicht berücksichtigt. | ||
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Die Prüfung gem. Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG erfolgt, indem pro Arbeitsgang erst “Elektronische Dokumente” und anschließend “Gescannte Seiten” eingegeben wird. | Die Prüfung gem. Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG erfolgt, indem pro Arbeitsgang erst “Elektronische Dokumente” und anschließend “Gescannte Seiten” eingegeben wird. | ||
Der korrekte Wortlaut ist hierfür zwingend. | Der korrekte Wortlaut ist hierfür zwingend. |
Aktuelle Version vom 6. Mai 2019, 17:27 Uhr
Hauptseite > Gebühren > Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
Die Maske dient zur Erfassung von elektronischen Dateien im Rahmen der Mandatsbearbeitung und Übernahme der daraus resultierenden Dokumentenpauschale in die Kostenrechnung. Zur weiteren Eingabe elektronischer Dateien und hierzu gehörender Seiten ist die Bezeichnung “Elektronische Dateien” bzw. “Gescannte Seiten” als Arbeitsgang einzugeben.
Bei der manuellen Eingabe von elektronischen Dateien und gescannten Seiten werden die vom Kostenblatt hinterlegten elektronischen Dateien nicht berücksichtigt.
Anzahl der Dateien
Statt manuell, können in dieser Maske bereits im Kostenblatt hinterlegte Dokumente abgerechnet werden.
manuelle Erfassung
Die Prüfung gem. Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG erfolgt, indem pro Arbeitsgang erst “Elektronische Dokumente” und anschließend “Gescannte Seiten” eingegeben wird.
Der korrekte Wortlaut ist hierfür zwingend.
Wird ein weiterer Arbeitsgang hinzugefügt, werden beide Ergebnisse addiert.
Werden manuell Eintragungen vorgenommen, können im Kostenblatt erfasste Dokumente nicht gleichzeitig abgerechnet werden.