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Für einen Mahnbescheid, der zurückgenommen werden soll oder sich erledigt hat, kann die Rücknahme-/ Erledigterklärung über eine EDA-Datei an das Mahngericht übermittelt werden. Hierfür ist erforderlich, dass für den Antragsgegner bereits eine Gerichtsnummer vorliegt, welche durch das Mahngericht mit der Kosten-/Erlassnachricht zum MB mitgeteilt und im Rahmen der Folgebearbeitung eingelesen wurde. | |||
Je Antragsgegner ist gesondert festzulegen, ob die Rücknahme oder die Erledigung des MB erklärt werden soll. | |||
*Eine sofortige Antragsrücknahme kann wegen Fehlens der Gerichtsnummer nicht elektronisch erstellt und an das Mahngericht übermittelt werden. Die Rücknahme kann in diesen Fällen bis zum Vorliegen der Gerichtsnummer nur schriftlich gegenüber dem Mahngericht erklärt werden. | |||
Version vom 31. Mai 2017, 13:36 Uhr
Allgemeines
Für einen Mahnbescheid, der zurückgenommen werden soll oder sich erledigt hat, kann die Rücknahme-/ Erledigterklärung über eine EDA-Datei an das Mahngericht übermittelt werden. Hierfür ist erforderlich, dass für den Antragsgegner bereits eine Gerichtsnummer vorliegt, welche durch das Mahngericht mit der Kosten-/Erlassnachricht zum MB mitgeteilt und im Rahmen der Folgebearbeitung eingelesen wurde.
Je Antragsgegner ist gesondert festzulegen, ob die Rücknahme oder die Erledigung des MB erklärt werden soll.
- Eine sofortige Antragsrücknahme kann wegen Fehlens der Gerichtsnummer nicht elektronisch erstellt und an das Mahngericht übermittelt werden. Die Rücknahme kann in diesen Fällen bis zum Vorliegen der Gerichtsnummer nur schriftlich gegenüber dem Mahngericht erklärt werden.