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von An.Gö

Abrechnung der Dokumentenpauschale gem. §§ 136 I, II, 152 I KostO: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Abrechnung der Dokumentenpauschale gem. §§ 136 I, II, 152 I KostO]]
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Die im Rahmen des Geschäfts gefertigten Ablichtungen können erfasst und der Rechnung hinzugefügt werden. Es ist möglich, die Dokumentenpauschale innerhalb einer Kostenrechnung für mehrere Kostenschuldner in verschiedenen Angelegenheiten abzurechnen.
Die im Rahmen des Geschäfts gefertigten Ablichtungen können erfasst und der Rechnung hinzugefügt werden. Es ist möglich, die Dokumentenpauschale innerhalb einer Kostenrechnung für mehrere Kostenschuldner in verschiedenen Angelegenheiten abzurechnen.


Gemäß § 136 II KostO beträgt die Dokumentenpauschale für die ersten 50 Seiten je 0,50 € pro Seite und für jede weitere Seite 0,15 €. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen. Werden verschiedene Angelegenheiten in einem Vertrag beurkundet und abgerechnet, so kann die Dokumentenpauschale je Angelegenheit und Kostenschuldner gesondert entstehen.
Gemäß § 136 II KostO beträgt die Dokumentenpauschale für die ersten 50 Seiten je 0,50 € pro Seite und für jede weitere Seite 0,15 €. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen. Werden verschiedene Angelegenheiten in einem Vertrag beurkundet und abgerechnet, so kann die Dokumentenpauschale je Angelegenheit und Kostenschuldner gesondert entstehen.

Version vom 17. Mai 2017, 15:46 Uhr


dokpausch.png

Die im Rahmen des Geschäfts gefertigten Ablichtungen können erfasst und der Rechnung hinzugefügt werden. Es ist möglich, die Dokumentenpauschale innerhalb einer Kostenrechnung für mehrere Kostenschuldner in verschiedenen Angelegenheiten abzurechnen.

Gemäß § 136 II KostO beträgt die Dokumentenpauschale für die ersten 50 Seiten je 0,50 € pro Seite und für jede weitere Seite 0,15 €. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen. Werden verschiedene Angelegenheiten in einem Vertrag beurkundet und abgerechnet, so kann die Dokumentenpauschale je Angelegenheit und Kostenschuldner gesondert entstehen.

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