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Rechnung ZV | |||||||
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Allgemeines
Mit dieser Programmfunktion können Abrechnungen in Mahn- und Zwangsvollstreckungsangelegenheiten erstellt werden. Der Abrechnungstyp eignet sich insbesondere dann, wenn neben den Gebühren des Mahnverfahrens und/oder von Vollstreckungsmaßnahmen keine Gebühren aus dem Prozessverfahren abzurechnen sind.
Für die Abrechnung kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen die entsprechenden Gebühren bereits als Sollstellung ohne Rechnungsnummernvergabe im Aktenkonto gebucht worden sind oder nicht. Etwaige Sollstellungen ohne Rechnungsnummer werden mit Fertigstellung der Rechnung automatisch storniert und durch die Rechnungssollstellung ersetzt.
Schließlich kann mit dieser Programmfunktion auch die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren nach § 788 ZPO beantragt werden.