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Abrechnung der Dokumentenpauschale gem. §§ 136 I, II, 152 I KostO
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- vor 5 Jahren zuletzt von An.Gö bearbeitet
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Version vom 17. Mai 2017, 15:46 Uhr von AUebelgünn (Diskussion | Beiträge)
Die im Rahmen des Geschäfts gefertigten Ablichtungen können erfasst und der Rechnung hinzugefügt werden. Es ist möglich, die Dokumentenpauschale innerhalb einer Kostenrechnung für mehrere Kostenschuldner in verschiedenen Angelegenheiten abzurechnen.
Gemäß § 136 II KostO beträgt die Dokumentenpauschale für die ersten 50 Seiten je 0,50 € pro Seite und für jede weitere Seite 0,15 €. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen. Werden verschiedene Angelegenheiten in einem Vertrag beurkundet und abgerechnet, so kann die Dokumentenpauschale je Angelegenheit und Kostenschuldner gesondert entstehen.