Bundesweit verwendbare Kennziffer für Prozessbevollmächtigte (PV-Kennziffer): Unterschied zwischen den Versionen

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Zu beachten ist:
 
Zu beachten ist:
  
eine PV-Kennziffer erteilt das "eigene Mahngericht",
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*eine PV-Kennziffer erteilt das "eigene Mahngericht",
  
Änderungen zu einer Kennziffer nimmt nur das ausstellende Gericht vor; alle anderen Gerichte können nur lesend auf die Kennzifferdaten zugreifen,
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*Änderungen zu einer Kennziffer nimmt nur das ausstellende Gericht vor; alle anderen Gerichte können nur lesend auf die Kennzifferdaten zugreifen,
  
neu erteilte oder geänderte Kennziffern sind erst nach ca. einer Woche in den Produktivbetrieb anderer Gerichte übernommen,
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*neu erteilte oder geänderte Kennziffern sind erst nach ca. einer Woche in den Produktivbetrieb anderer Gerichte übernommen,
  
bei den zentralen Mahngerichten Uelzen und Hamburg muss eine Kennziffer dieser Gerichte benutzt werden,
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*bei den zentralen Mahngerichten Uelzen und Hamburg muss eine Kennziffer dieser Gerichte benutzt werden,
  
bei den Amtsgerichten Euskirchen, Hagen, Schleswig und Hünfeld erhalten die Nutzer "fremder Kennziffern" grundsätzlich alle Nachrichten schriftlich, auch wenn ein größerer Ausbaugrad vereinbart ist; eine Einzugsermächtigung aus "fremden" Kennziffern wird nur berücksichtigt, wenn diese ausdrücklich mit "bundesweitem Einzug" erteilt wurden,
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*bei den Amtsgerichten Euskirchen, Hagen, Schleswig und Hünfeld erhalten die Nutzer "fremder Kennziffern" grundsätzlich alle Nachrichten schriftlich, auch wenn ein größerer Ausbaugrad vereinbart ist; eine Einzugsermächtigung aus "fremden" Kennziffern wird nur berücksichtigt, wenn diese ausdrücklich mit "bundesweitem Einzug" erteilt wurden,
  
sofern die vorstehenden Beschränkungen nicht gewünscht, sollte eine weitere Kennziffer bei dem jeweiligen Mahngericht beantragt werden.
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*sofern die vorstehenden Beschränkungen nicht gewünscht, sollte eine weitere Kennziffer bei dem jeweiligen Mahngericht beantragt werden.
  
 
Zusammenfassend:
 
Zusammenfassend:

Version vom 31. Mai 2017, 10:19 Uhr

Alle zentralen Mahngerichte, mit Ausnahme von Hamburg und Uelzen, lassen untereinander die Verwendung von nicht im eigenen Bundesland erteilten PV-Kennziffern zu.


Im Hinblick auf die seit dem 01.12.2008 bestehende Nutzungsverpflichtung soll vermeiden werden, dass Antragsteller bei jedem zentralen Mahngericht eine Kennziffer beantragen, um ein eventuelles Mandat bedienen zu können.


Zu beachten ist:

  • eine PV-Kennziffer erteilt das "eigene Mahngericht",
  • Änderungen zu einer Kennziffer nimmt nur das ausstellende Gericht vor; alle anderen Gerichte können nur lesend auf die Kennzifferdaten zugreifen,
  • neu erteilte oder geänderte Kennziffern sind erst nach ca. einer Woche in den Produktivbetrieb anderer Gerichte übernommen,
  • bei den zentralen Mahngerichten Uelzen und Hamburg muss eine Kennziffer dieser Gerichte benutzt werden,
  • bei den Amtsgerichten Euskirchen, Hagen, Schleswig und Hünfeld erhalten die Nutzer "fremder Kennziffern" grundsätzlich alle Nachrichten schriftlich, auch wenn ein größerer Ausbaugrad vereinbart ist; eine Einzugsermächtigung aus "fremden" Kennziffern wird nur berücksichtigt, wenn diese ausdrücklich mit "bundesweitem Einzug" erteilt wurden,
  • sofern die vorstehenden Beschränkungen nicht gewünscht, sollte eine weitere Kennziffer bei dem jeweiligen Mahngericht beantragt werden.

Zusammenfassend:

Kennziffern.jpg

Quelle: Mahnportal "mahngerichte.de" als gemeinsamer Auftritt der Mahngerichte der Bundesländer.

Beispiel: das Mahngericht Hagen nimmt einen MB-Antrag mit einer Kennziffer des Mahngerichts Berlin-Wedding an und verarbeitet diesen. Jedoch wird der Ausbaugrad auf 0 herunter gesetzt, sodass Folgeanträge und Mitteilungen des Mahngerichtes schriftlich erfolgen. Eine dem Mahngericht Berlin-Wedding gegenüber erteilte Abbuchungsermächtigung gilt für Hagen nur, wenn diese als "bundesweit gültig" erteilt wurde.