Dokumentenpauschale gemäß 7000 Nr.1 VV RVG

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Allgemeines

Dient der Eingabe der Gesamtanzahl der gefertigten Ablichtungen.Zeigt die möglichen Verwendungszwecke der Ablichtungen an. Die Erfassung der Ablichtungen ist zweckgebunden, da die Berechnung der Dokumentenpauschale in den vier Varianten der Nr. 7000 VV RVG unterschiedlichen Regeln folgt!Weist die Anzahl der Freiexemplare gemäß Eingabe unter Abr. Seiten aus. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 b VV RVG werden die ersten 100 Ablichtungen bei der Berechnung der Dokumentenpauschale nicht berücksichtigt.Für Nr. 7000 Nr.1 a: Dient der Eingabe der Anzahl der hergestellten Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Für Nr. 7000 Nr.1 b / c: Die Pauschale wird erst ab der 101. Seite berechnet. Weniger Ablichtungen werden automatisch als Freiexemplar vermerkt. Für Nr. 7000 Nr.1 d: Dient der Eingabe der Anzahl von Ablichtungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt wurden.Dient der Erfassung bereits abgerechneter Kopien.Zeigt die einzelnen, nach der klassischen Berechnungsmethode getrennt ermittelten Dokumentenpauschalen an.Beendet das Fenster.Schließt das Fenster.Gebühren Dokumentenpauschale.png

Diese Maske dient der Erfassung von Ablichtungen im Rahmen der Mandatsbearbeitung und Übernahme der daraus resultierenden Dokumentenpauschale in die Kostenrechnung. Die Anzahl der Ablichtungen sollte dabei - gemäß der Systematik der Nr. 7000 VV RVG - getrennt nach dem jeweiligen Verwendungszweck der Ablichtungen erfolgen.

Funktionen im Bearbeitungsbereich

Anzahl der Seiten

Dient der Eingabe der Gesamtanzahl der gefertigten Ablichtungen.

Kopien / Fax gemäß

Zeigt die möglichen Verwendungszwecke der Ablichtungen an.

Die Erfassung der Ablichtungen ist zweckgebunden, da die Berechnung der Dokumentenpauschale in den vier Varianten der Nr. 7000 VV RVG unterschiedlichen Regeln folgt!

Freiexemplare

Weist die Anzahl der Freiexemplare gemäß Eingabe unter Abr. Seiten aus. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 b VV RVG werden die ersten 100 Ablichtungen bei der Berechnung der Dokumentenpauschale nicht berücksichtigt.

Abr. Seiten

Für Nr. 7000 Nr. 1 a: Dient der Eingabe der Anzahl der hergestellten Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Für Nr. 7000 Nr. 1 b / c: Die Pauschale wird erst ab der 101. Seite berechnet. Weniger Ablichtungen werden automatisch als Freiexemplar vermerkt. Für Nr. 7000 Nr. 1 d: Dient der Eingabe der Anzahl von Ablichtungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt wurden.

Bereits abger. Seiten

Dient der Erfassung bereits abgerechneter Kopien.

Betrag €

Zeigt die einzelnen, nach der klassischen Berechnungsmethode getrennt ermittelten Dokumentenpauschalen an.

Funktionen der Abschlussleiste

OK

Z Ok.png

Beendet das Fenster.

Abbruch

Z Schließen.png

Schließt das Fenster.