EMA-Anfragen nach Einführung des Bundesmeldegesetztes: Unterschied zwischen den Versionen

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** im manuellen Verfahren gem. Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG: <br /> „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;
 
** im manuellen Verfahren gem. Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG: <br /> „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;
 
** im automatisierten Verfahren gem. Nummer 38.2 zu § 38 BMG: <br />„Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;
 
** im automatisierten Verfahren gem. Nummer 38.2 zu § 38 BMG: <br />„Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;
* Melderegisterauskünften gem. Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.1.1.3 zu § 49 BMG:
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* Melderegisterauskünften gem. Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.1.1.3 zu § 49 BMG: <br />„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“
„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“
 
  
 
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Version vom 22. August 2018, 09:28 Uhr

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§ 51 BMG - Auskunftssperre

Auskunftssperren können formlos und schriftlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Der Antrag muss ausführlich begründet und möglichst mit objektiven Nachweisen (z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren, Stellungnahme Frauenhaus) versehen sein. Nach Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres endet die Auskunftssperre. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

§ 52 BMG - Bedingter Sperrvermerk

Ein bedingter Sperrvermerk gem. § 52 BMG wird von der Meldebehörde für Personen eingerichtet, die als wohnhaft in

  1. einer Justizvollzugsanstalt,
  2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

gemeldet sind.
In diesen Fällen wird die Auskunft nur erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 BMG nicht vorliegen und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Vor Erteilung der Auskunft ist die betroffene Person zu hören.

Verfahrensweise bei Vorliegen einer Auskunftssperre/eines bedingten Sperrvermerkes

Das Vorliegen einer Auskunftssperre gem. § 51 BMG oder eines bedingten Sperrvermerkes gem. § 52 BMG darf der anfragenden Person nicht (mehr) mitgeteilt werden.

Im Fall einer einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 BMG erhält die betroffene Person die Möglichkeit zur Stellungnahme. Anschließend entscheidet das Einwohnermeldeamt, ob eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen und die Auskunft erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erteilt es die sogenannte neutrale Auskunft.

Wenn das Einwohnermeldeamt beschließt, die Anschrift der angefragten Person mitzuteilen, erhält die betroffene Person vor Auskunftserteilung einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Erst nach Rechtskraft erfolgt die Auskunftserteilung an die anfragende Person. Nur in begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gem. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 i.V.m. § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden.

Die anfragende Person erhält anschließend die Auskunft unter Hinweis darauf, dass ein Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Anschließend muss sie die mitgeteilten Daten löschen.

Im Fall einer automatisierten Melderegisterauskunft gem. § 49 BMG, erhält die anfragende Person sofort, d.h. bereits vor Anhörung der betroffenen Person die neutrale Auskunft. Sollte sich während der Anhörung bzw. im Verfahren über die Beauskunftung ergeben, dass eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann, wird im Nachgang die aktuelle Anschrift mitgeteilt.

Neutrale Antwort

Die neutrale Antwort lautet bei

  • Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
    • im manuellen Verfahren gem. Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG:
      „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;
    • im automatisierten Verfahren gem. Nummer 38.2 zu § 38 BMG:
      „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;
  • Melderegisterauskünften gem. Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.1.1.3 zu § 49 BMG:
    „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“