EMA-Anfragen nach Einführung des Bundesmeldegesetztes

Version vom 22. August 2018, 09:24 Uhr von DCamacho (Diskussion | Beiträge) (§ 52 BMG - Bedingter Sperrvermerk)

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§ 51 BMG - Auskunftssperre

Auskunftssperren können formlos und schriftlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Der Antrag muss ausführlich begründet und möglichst mit objektiven Nachweisen (z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren, Stellungnahme Frauenhaus) versehen sein. Nach Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres endet die Auskunftssperre. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

§ 52 BMG - Bedingter Sperrvermerk

Ein bedingter Sperrvermerk gem. § 52 BMG wird von der Meldebehörde für Personen eingerichtet, die als wohnhaft in

  1. einer Justizvollzugsanstalt,
  2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

gemeldet sind.
In diesen Fällen wird die Auskunft nur erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 BMG nicht vorliegen und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Vor Erteilung der Auskunft ist die betroffene Person zu hören.