Elektronische LSt-Anmeldung (Elster)
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Elektronische LSt-Anmeldung (Elster) | |||||||
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Übermittlung
Seit 2005 soll bei maschineller Lohnabrechnung eine Lohnsteueranmeldung nur noch auf elektronischem Weg abgegeben werden (§ 41 a Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 52b EStG i.d.F. StÄndG 2003).
Für Lohnsteueranmeldungen für Zeiträume, die bis zum 31.03.2005 enden, wird die Einreichung in Papierform vom Finanzamt nicht beanstandet. Weil Härtefallregelungen und Schonfristen Ausnahmen zulassen, können bis auf weiteres in RA-MICRO Lohnsteueranmeldungen auch gedruckt werden.
Für die Einreichung von Lohnsteueranmeldungen in Papierform für Zeiträume, die nach dem 31.03.2005 enden, ist eine Genehmigung des Finanzamtes einzuholen. In dieser Maske müssen die für die Übermittlung erforderlichen Angaben, wie Zeitraum, Steuernummer usw. erfasst werden.
Zu beachten ist, dass die Internetverbindung bereits aufgebaut sein muss, bevor die Übermittlung gestartet wird.
Wenn über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte diese in das Freitextfeld ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde oder Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchten. Sofern der Platz im Feld nicht ausreicht, sind diese Angaben in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen und dem Finanzamt gesondert zu übermitteln oder zu übersenden ist. Wenn Sie der Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist nicht hier, sondern in Zeile 15 eine Eintragung vorzunehmen.
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