Mahnverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Die folgende Zusammenfassung bietet Antworten auf praxisrelevante Fragen, die unseren Fachleuten für das Mahnverfahren häufig gestellt werden:
 
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'''1. Einlesen von EDA-Nachrichten vom Mahngericht'''
 
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Sollen EDA-Dateien über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versendet werden, ist die Option ''EDA per beA'' in den ''Einstellungen  
 
Sollen EDA-Dateien über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versendet werden, ist die Option ''EDA per beA'' in den ''Einstellungen  
 
E-Mahnverfahren'' zu setzen.
 
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'''3. Maschinenlesbarer Widerspruch'''
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Seit dem 01.01.2020 können Widersprüche gegen Mahnbescheide maschinenlesbar i. S. d. § 702 ZPO über ''E-Mahnverfahren/Neu/Widerspruch' gegen MB'' erstellt und an die Mahngerichte übermittelt werden.
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Voraussetzung für die Erstellung ist die Beantragung einer EDA-Kennziffer sowie einer EDA-ID beim jeweiligen Mahngericht.
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Die Anlage eines Forderungskontos sowie die Erstellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides sind nicht erforderlich.
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Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide können nur in der Weise maschinenlesbar eingelegt werden, dass ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid maschinenlesbar übermittelt und sodann vom Mahngericht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet wird. Für die maschinenlesbare Einreichung eines Einspruchs besteht derzeit weder eine gesetzliche Vorgabe noch die technische Möglichkeit der
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Mahngerichte, solche Einreichungen verarbeiten zu können.
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'''4. Nutzungsverpflichtung gemäß § 130d ZPO'''
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Ab dem 01.01.2022 unterliegt auch das Mahnverfahren der Nutzungsverpflichtung für Rechtsanwälte und Behörden nach § 130d ZPO. Die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids sowie alle Folgeanträge sind dann verpflichtend für diese Berufsgruppen als elektronisches Dokument einzureichen.
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Es ist dabei nicht zulässig einen Barcode-Mahnantrag zu scannen und elektronisch zu versenden. Die Funktion einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über das ''E-Mahnverfahren'' im Barcodeverfahren zu drucken, wird ab diesem Zeitpunkt für Rechtsanwält/innen nicht mehr zur Verfügung stehen.
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Alternativ können über das ''RA-MICRO E-Mahnverfahren'' rechtswirksam durch den Versand einer EDA-Datei Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und sämtliche Folgeanträge eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Beantragung einer EDA-Kennziffer und einer EDA-ID beim zuständigen Mahngericht.
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Zusätzlich sollte der Ausbaugrad 127 angegeben werden, um auch Nachrichten elektronisch empfangen zu können.

Version vom 22. November 2021, 21:38 Uhr

Die folgende Zusammenfassung bietet Antworten auf praxisrelevante Fragen, die unseren Fachleuten für das Mahnverfahren häufig gestellt werden:


1. Einlesen von EDA-Nachrichten vom Mahngericht

Nachrichten eines Mahngerichts, die EDA-Dateien betreffen und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) empfangen werden, werden von der beA-Schnittstelle abgerufen, sofern der beA-Empfang im RA-MICRO Posteingang eingerichtet ist. Dabei erscheint die EDA-Datei des Mahngerichts nicht selbst im RA-MICRO Posteingang, sondern wird direkt in einem Verzeichnis zur Verarbeitung im RA-MICRO E-Mahnverfahren abgelegt. Der Anwender wird durch eine Mitteilung im RA-MICRO Posteingang über den Eingang neuer EDA-Dateien eines Mahngerichts informiert.

Zur Verarbeitung der Nachrichten sind diese über Mahnverfahren/E-Mahnverfahren/beA/Datei empfangen einzulesen.


2. Versenden von EDA-Dateien im Mahnverfahren

Sollen EDA-Dateien über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versendet werden, ist die Option EDA per beA in den Einstellungen E-Mahnverfahren zu setzen.


3. Maschinenlesbarer Widerspruch

Seit dem 01.01.2020 können Widersprüche gegen Mahnbescheide maschinenlesbar i. S. d. § 702 ZPO über E-Mahnverfahren/Neu/Widerspruch' gegen MB erstellt und an die Mahngerichte übermittelt werden.

Voraussetzung für die Erstellung ist die Beantragung einer EDA-Kennziffer sowie einer EDA-ID beim jeweiligen Mahngericht.

Die Anlage eines Forderungskontos sowie die Erstellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides sind nicht erforderlich.

Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide können nur in der Weise maschinenlesbar eingelegt werden, dass ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid maschinenlesbar übermittelt und sodann vom Mahngericht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet wird. Für die maschinenlesbare Einreichung eines Einspruchs besteht derzeit weder eine gesetzliche Vorgabe noch die technische Möglichkeit der Mahngerichte, solche Einreichungen verarbeiten zu können.


4. Nutzungsverpflichtung gemäß § 130d ZPO

Ab dem 01.01.2022 unterliegt auch das Mahnverfahren der Nutzungsverpflichtung für Rechtsanwälte und Behörden nach § 130d ZPO. Die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids sowie alle Folgeanträge sind dann verpflichtend für diese Berufsgruppen als elektronisches Dokument einzureichen.

Es ist dabei nicht zulässig einen Barcode-Mahnantrag zu scannen und elektronisch zu versenden. Die Funktion einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über das E-Mahnverfahren im Barcodeverfahren zu drucken, wird ab diesem Zeitpunkt für Rechtsanwält/innen nicht mehr zur Verfügung stehen.

Alternativ können über das RA-MICRO E-Mahnverfahren rechtswirksam durch den Versand einer EDA-Datei Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und sämtliche Folgeanträge eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Beantragung einer EDA-Kennziffer und einer EDA-ID beim zuständigen Mahngericht.

Zusätzlich sollte der Ausbaugrad 127 angegeben werden, um auch Nachrichten elektronisch empfangen zu können.