Offene Posten (Einstellungen) (FIBU II): Unterschied zwischen den Versionen

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Hier können Sie die Anzahl der Tage vorgeben, nach denen standardmäßig die nächste Mahnung erfolgt.
 
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===Mahnfristen für bestimmte Adressen===
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Hier können Sie für einzelne Mandanten eine vom Standard abweichende Frist angeben.  
 
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Für einen Mahnungsausschluss tragen Sie für die jeweilige Adresse bei Frist eine O ein. Andere Werte als O stehen für gesonderte Mahnfristen, das heißt die Anzahl der angebenen Tage ersetzt die Standardmahnfrist für jeden Mahnstufenwechsel.
 
Für einen Mahnungsausschluss tragen Sie für die jeweilige Adresse bei Frist eine O ein. Andere Werte als O stehen für gesonderte Mahnfristen, das heißt die Anzahl der angebenen Tage ersetzt die Standardmahnfrist für jeden Mahnstufenwechsel.

Version vom 7. Juni 2017, 11:33 Uhr

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Offene Posten (Einstellungen) (FIBU II)


Kategorie: Kanzlei
Support-Hotline: 030 43598 888
Support-Internetseite: https://www.ra-micro.de/support/

Allgemeines

OPII Mahnung.gif

Funktionen im Bearbeitungsbereich

Mahnung

Mahnfristen

Hier können Sie die Anzahl der Tage vorgeben, nach denen standardmäßig die nächste Mahnung erfolgt.

Mahnfristen für bestimmte Adressen

Hier können Sie für einzelne Mandanten eine vom Standard abweichende Frist angeben. Für einen Mahnungsausschluss tragen Sie für die jeweilige Adresse bei Frist eine O ein. Andere Werte als O stehen für gesonderte Mahnfristen, das heißt die Anzahl der angebenen Tage ersetzt die Standardmahnfrist für jeden Mahnstufenwechsel.

Mahndruck

Sammelmahnung einschalten

Wählen Sie diese Einstellung, wenn Sie wünschen, dass Mahnungen an einen Schuldner zunächst gesammelt und dann in einer einzigen Mahnung zusammengefasst werden. So haben Sie die Möglichkeit, erhebliche Portokosten einzusparen, da Sie nicht für jede einzelne Mahnung an einen Mandanten ein gesondertes Schreiben erstellen müssen.

Betreffzeile im Mahndruck

Hier können Sie für Sammelmahnungen eine abweichende Betreffzeile im Briefkopf eingeben.

Mahnen nach

Mahnfristen

Wählen Sie diese Einstellung, wenn Sie die Verzugszinsen und die Standardmahnfristen selbst festlegen möchten.

30 Tagen und automatisch in Verzug setzen

Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 kann der Schuldner gemäß § 286 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 durch Mahnung in Verzug gesetzt werden und gerät neben dieser Voraussetzung spätestens dann in Verzug, wenn nach Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tagen keine Zahlung erfolgt. Die Wahl dieser Einstellung berücksichtigt diese Rechtslage.

Verzugszinsen

Wählen Sie aus, ob die Verzugszinsen ab der ersten oder der letzten Mahnung berechnet werden sollen.


Funktionen in der Abschlussleiste

Weitere Funktionen und Erklärungen