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Supercheck Ermittlungsstufen

Version vom 14. Juni 2017, 09:14 Uhr von GWachtendorf (Diskussion | Beiträge) (Was wird pro Ermittlungsstufe geprüft?)

Was wird pro Ermittlungsstufe geprüft?

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Supercheck prüft in Stufe I zunächst im Eigenbestand (ca. 7 Mio. Personen), ob eine neue Adresse ermittelt werden kann. Ist das der Fall, wird die Zustellbarkeit dieser Adresse gesondert geprüft. Dies geschieht zunächst auf elektronischem Wege. Falls Supercheck jedoch die Anschrift elektronisch nicht 100%ig auf ihre Zustellbarkeit prüfen kann, wird durch den Versand eines anonymisierten Briefes festgestellt, ob die jeweilige Person auch tatsächlich am ermittelten Ort wohnt. Nur bei Erfolg wird die neue Adresse ausgeliefert. Nach Abschluss einer Ermittlung, wird das Ermittlungsergebnis in das E-Eingangsfach gespeichert.

War Stufe I nicht erfolgreich, wird die Ermittlung kostenfrei in die Stufen II und II+ übernommen. Hier gleicht Supercheck gegen externe Konsumenten- und Auskunfteidatenbanken (ca. 40 Mio. Personen) ab. Konnte hierüber eine neue Adresse ermittelt werden, wird die Zustellbarkeit der ermittelten Adresse ebenfalls gesondert nach dem oben geschilderten Verfahren, i. d. R. mit anonymisiertem Brief, geprüft.

Ist Stufe II bzw. II+ nicht erfolgreich, wird die Ermittlung kostenfrei in die verbleibende Stufe III übernommen und eine Einwohnermeldeamtsanfrage (EMA) durchgeführt. Auch Ergebnisse von Einwohnermeldeämtern werden einer gesonderten Zustellbarkeitsprüfung nach dem oben geschilderten Verfahren, meist durch vorausverfügten anonymisierten Brief, unterzogen. Dies wird vor allem deshalb gemacht, weil viele Schuldner zwar gemeldet sind, jedoch an der Adresse nicht wohnen.

Die Kosten einer Supercheck-Adressermittlung liegen je nach Stufe bei 4,70 €, 6,20 €, 6,90 € oder 11,00 €. Bei geringerem Rechercheaufwand fallen auch geringere Kosten an.