ZV-PfÜB: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.08.2012 sind seit dem 01.03.2013 für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen und den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbindlich Formulare zu nutzen. Mittels dieser Eingabemaske können die vorstehenden Formulare aufgerufen werden. Im selben Arbeitsschritt kann ein Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, ein vorläufiges Zahlungsverbot an jeden Schuldner und Drittschuldner sowie ein Übersendungsanschreiben an den Mandanten, auf Wunsch mit Vergütungsberechnung bzw. Kostennote und Überweisungsträger, erstellt werden.
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Weicht ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt – Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – VII ZB 42/13.
  
 
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Version vom 23. Mai 2017, 08:24 Uhr

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ZV-PfÜB


Kategorie: Zwangsvollstreckung
Support-Hotline: 030 43598 888
Support-Internetseite: https://www.ra-micro.de/support/

Allgemeines

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Gemäß Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.08.2012 sind seit dem 01.03.2013 für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen und den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbindlich Formulare zu nutzen. Mittels dieser Eingabemaske können die vorstehenden Formulare aufgerufen werden. Im selben Arbeitsschritt kann ein Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, ein vorläufiges Zahlungsverbot an jeden Schuldner und Drittschuldner sowie ein Übersendungsanschreiben an den Mandanten, auf Wunsch mit Vergütungsberechnung bzw. Kostennote und Überweisungsträger, erstellt werden.

Weicht ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt – Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – VII ZB 42/13.

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