Zwangsvollstreckung (Einstellungen): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. April 2017, 08:45 Uhr
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Zwangsvollstreckung (Einstellungen) | |||||||
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
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→ Zwangsvollstreckung (Einstellungen) - Forderungskonto
Funktionen im Bearbeitungsbereich
Aktuelles Datenverzeichnis
Hier wird Ihnen das Verzeichnis angezeigt, in dem die Daten für die Zwangsvollstreckung gespeichert werden.
Datenstruktur
Hiermit aktivieren Sie die erweiterte Datenstruktur, um die Systemleistung zu verbessern.
Konvertierung starten
Haben Sie die erweiterte Datenstruktur aktiviert, kann die Konvertierung der Datenstruktur mittels dieser Schaltfläche gestartet werden. Eine ausführliche Erläuterung des Konvertierungsvorgangs erhalten Sie hier (Link).
<a href="konvertierung1.htm">hier</a>
Mahnfrist
Sie können hier die gewünschte Mahnfrist festlegen. Diese Frist wirkt sich immer dann aus, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage eines Standardtextes erstellt wird, der den Platzhalter ^Frist enthält.
Inkasso
Ist der Lizenznehmer ein Inkassobüro, trägt die Zwangsvollstreckung nach Wahl dieser Einstellung den Besonderheiten der Forderungsbeitreibung durch ein Inkassobüro Rechnung. Die für die Erstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung berechneten Gebühren werden als Inkassokosten bezeichnet und mit entsprechendem Buchungstext gebucht.
Registriertes Inkassounternehmen
Nach in Kraft treten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.07, ist es registrierten Inkassounternehmen möglich Antragsteller im zivilgerichtlichen Mahnverfahren als Prozessbevollmächtigte zu vertreten.
Durch Aktivierung dieser Einstellung wird der entsprechende Vergütungsanspruch gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG im → Mahnbescheidsantrag vorgeschlagen und berücksichtigt.
Rechtsabteilung
Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um eine Rechtsabteilung, ist diese Einstellung zu wählen. In diesem Fall werden die berechneten Gebühren als Bearbeitungskosten bezeichnet und mit entsprechendem Buchungstext gebucht.
Adresse
An dieser Stelle ist die eigene Kanzlei-Adressnummer, in der Regel die Nr. 1, einzutragen. Die eingetragene Adressnummer wird vom Programm an allen Stellen vorgeschlagen, an denen der Gläubigerbevollmächtigte anzugeben ist. Weitere Informationen zum Gläubigerbevollmächtigten, Gläubiger und dessen Vertreter gibt es hier.
<a href="javascript:fnRufeSeite(\'hd-z.chm::/Z15_D1530_Adressnummern_Anredeschluessel.htm\')">hier</a>