Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite: Unterschied zwischen den Versionen

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Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, z. B. eine GmbH (Anredeschlüssel 4 - Firma). Sind beispielsweise  
 
Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, z. B. eine GmbH (Anredeschlüssel 4 - Firma). Sind beispielsweise  
 
*mehrere Rechtsanwälte in einer GmbH verbunden,  
 
*mehrere Rechtsanwälte in einer GmbH verbunden,  
*ist die GmbH als Gläubigerin in → ''[https://onlinehilfen.ra-micro.de/wiki2/index.php/Foko_anlegen Foko anlegen/Stammdaten]'' und zugleich als Gläubigerbevollmächtigte in Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung gespeichert,  
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*ist die GmbH als Gläubigerin in → ''[https://onlinehilfen.ra-micro.de/wiki2/index.php/Foko_anlegen Foko anlegen/Stammdaten]'' und zugleich als Gläubigerbevollmächtigte in ''Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung'' gespeichert,  
 
*tritt die GmbH in eigener Sache auf und  
 
*tritt die GmbH in eigener Sache auf und  
 
*hat die GmbH ihren Geschäftsführer in ''Foko anlegen/Stammdaten'' unter → ''[https://onlinehilfen.ra-micro.de/wiki2/index.php/Foko_anlegen Partei kraft Amtes]'' hinterlegt,
 
*hat die GmbH ihren Geschäftsführer in ''Foko anlegen/Stammdaten'' unter → ''[https://onlinehilfen.ra-micro.de/wiki2/index.php/Foko_anlegen Partei kraft Amtes]'' hinterlegt,

Version vom 25. April 2017, 08:42 Uhr

Hauptseite > Kanzlei > Einstellungen > Zwangsvollstreckung (Einstellungen) > Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite

Foko anlegen/Stammdaten

Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung

Gläubigerbevollmächtigter, Gläubiger und dessen Vertreter

Ist der in Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung gespeicherte Gläubigerbevollmächtigte

Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite Einstellungen.png

zugleich der in → Foko anlegen/Stammdaten an erster Stelle angegebene Gläubiger und ist dort außerdem unter Partei kraft Amtes ein Vertreter hinterlegt,

Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite Foko anlegen.png

so wird der Gläubiger z. B. als Insolvenzverwalter für den angegebenen Vertreter tituliert:

Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite Foko Insolvenzverwalter.png

Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, z. B. eine GmbH (Anredeschlüssel 4 - Firma). Sind beispielsweise

  • mehrere Rechtsanwälte in einer GmbH verbunden,
  • ist die GmbH als Gläubigerin in → Foko anlegen/Stammdaten und zugleich als Gläubigerbevollmächtigte in Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung gespeichert,
  • tritt die GmbH in eigener Sache auf und
  • hat die GmbH ihren Geschäftsführer in Foko anlegen/Stammdaten unter → Partei kraft Amtes hinterlegt,

so tritt die GmbH als Insolvenzverwalter für den angegebenen Vertreter auf. Ist dagegen kein Vertreter hinterlegt, so wird der Prozessbevollmächtigte, der zugleich Gläubiger ist, ohne Vertretung aufgeführt:

Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite Foko kein Vertreter.png

Gleiches gilt, wenn im → Adressfenster zu einem beliebigen Gläubiger der Anredeschlüssel 3 (Notar), 5, 6 oder 7 erfasst und unter Partei kraft Amtes ein Vertreter erfasst worden ist.

Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite Anredeschlüssel.png

Auch dann wird der Gläubiger als Insolvenzverwalter für diesen Vertreter tituliert.

Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite Foko Insolvenzverwaltung RA.png