Zwangsvollstreckung (Einstellungen) Gläubigerseite

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Foko anlegen/Stammdaten

Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung

Gläubigerbevollmächtigter, Gläubiger und dessen Vertreter

Ist der in Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung gespeicherte Gläubigerbevollmächtigte

zugleich der in → Foko anlegen/Stammdaten an erster Stelle angegebene Gläubiger und ist dort außerdem unter Partei kraft Amtes ein Vertreter hinterlegt,

so wird der Gläubiger z. B. als Insolvenzverwalter für den angegebenen Vertreter tituliert:

Dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen, z. B. eine GmbH (Anredeschlüssel 4 - Firma). Sind beispielsweise

  • mehrere Rechtsanwälte in einer GmbH verbunden,
  • ist die GmbH als Gläubigerin in → Foko anlegen/Stammdaten und zugleich als Gläubigerbevollmächtigte in Grundeinstellungen Zwangsvollstreckung gespeichert,
  • tritt die GmbH in eigener Sache auf und
  • hat die GmbH ihren Geschäftsführer in Foko anlegen/Stammdaten unter → Partei kraft Amtes hinterlegt,

so tritt die GmbH als Insolvenzverwalter für den angegebenen Vertreter auf.

Ist dagegen kein Vertreter hinterlegt, so wird der Prozessbevollmächtigte, der zugleich Gläubiger ist, ohne Vertretung aufgeführt: