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Eigentlich sind zurückgezahlte Betriebseinnahmen betriebliche Aufwendungen. Die Rechtsprechung nimmt nur dann negative Einnahmen statt Betriebsausgaben an, wenn von Anfang an eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 14. Auflage, § 4 Rz 475). Rückzahlungen können auch als Honorarauslagen gebucht und als Kostenkonto das Konto 4420 ''(Gebührenrückzahlung)'' angegeben werden. | Eigentlich sind zurückgezahlte Betriebseinnahmen betriebliche Aufwendungen. Die Rechtsprechung nimmt nur dann negative Einnahmen statt Betriebsausgaben an, wenn von Anfang an eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 14. Auflage, § 4 Rz 475). Rückzahlungen können auch als Honorarauslagen gebucht und als Kostenkonto das Konto 4420 ''(Gebührenrückzahlung)'' angegeben werden. | ||
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Version vom 18. September 2017, 10:51 Uhr
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6 Gebührenrückzahlung
Diese Buchungsart ist dann anzuwenden, wenn durch angeforderte und erhaltene Vorschüsse die tatsächlich entstandenen Gebühren geringer sind.
Eigentlich sind zurückgezahlte Betriebseinnahmen betriebliche Aufwendungen. Die Rechtsprechung nimmt nur dann negative Einnahmen statt Betriebsausgaben an, wenn von Anfang an eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 14. Auflage, § 4 Rz 475). Rückzahlungen können auch als Honorarauslagen gebucht und als Kostenkonto das Konto 4420 (Gebührenrückzahlung) angegeben werden.
Korrektur der Gebührenrückzahlung
Die Korrektur der Gebührenrückzahlung ist mit Hilfe der Korrekturbuchung durchzuführen.
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